Verständlichkeit,
Menschen mit Sehbehinderung im Richteramt und Schiedsgerichte: die großen
Themen der Tiroler Justizwerkstätte 2016
Oliver Scheiber – Beitrag für Österreichische Richterzeitung 6/2017 (s. 124-127)
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Ich widme diesen Beitrag Florian Menz, der zu dieser Tagung im Herbst 2016 einen so wertvollen Beitrag geleistet hat. Florian Menz ist im Sommer 2017 verstorben.
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Auf
einen Blick:
Ein Justizseminar in
Innsbruck liefert einige konkrete Anregungen für die gerichtliche Praxis: so
können sich Richterinnen und Richter eigene Schiedsverfahren innerhalb der
Justiz vorstellen. Auch handelsgerichtliche Verfahren in englischer Sprache
wurden angedacht. Um die Justiz bürgernäher zu machen, sollte mehr an mündlicher
Erklärung und Information geboten werden – zu viele Menschen kommen mit
schriftlichen Ausfertigungen und Informationen nicht zu Recht. Schließlich
konnten Bedenken gegen den Einsatz sehbehinderter Menschen ausgeräumt werden –
am Bundesverwaltungsgericht sind bereits zwei blinde Richter tätig.
Der Präsident des OLG Innsbruck hatte
für Anfang Oktober 2016 erstmals zur Tiroler Justizwerkstätte nach Innsbruck
eingeladen.
Das Seminar schließt an die früheren „Kirchberger Gespräche“ an und will
justiz- und gesellschaftspolitische Fragen in einer offenen Form erörtern. Rund
25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ganz Österreich waren im frisch
renovierten Seehof zusammengekommen, um drei aktuelle Schwerpunktthemen im ansprechenden
Ambiente der Hungerburg oberhalb von Innsbruck
zu diskutieren: Sprache und Verständlichkeit, Menschen mit Sehbehinderung im
Richteramt und Schiedsgerichte. Die Diskussionsfreude der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer und die hochwertigen Vortragenden bescherten drei kurzweilige,
lebhafte Seminartage – allen Beteiligten sei dafür sehr herzlich gedankt. Im Sinne der
Nachhaltigkeit des Seminars soll im Folgenden versucht werden, einige
Schlussfolgerungen zu den drei großen Themenbereichen festzuhalten. Den Fachthemen voran ging ein
abendlicher Eröffnungsvortrag von Angelika Hager, Leiterin des
Gesellschaftsressorts der Zeitschrift profil, Kolumnistin (Polly Adler) und Festivalintendantin. Hager beschäftigte sich
hauptsächlich mit Fragen der Familiengerichtsbarkeit, häuslicher Gewalt und der
Beiziehung von Sachverständigen. Sie wies u.a. darauf hin, dass nach ihrer
Erfahrung der Gewaltschutz nur dann gut funktioniere, wenn auch der
weggewiesene Partner, also in der Regel der Mann, sowohl eine Wohnmöglichkeit
als auch eine Therapieauflage erhält.
Sprache
und Verständlichkeit in der Rechtsprechung
Das erste Schwerpunktthema der Tagung
lautete „Sprache und Verständlichkeit in der Rechtsprechung“. Es wurde aus der
Sicht der Medien und der Öffentlichkeit von Peter Resetarits, selbst Jurist und
langjähriger Gestalter von Fernsehmagazinen mit Justizbezug (Schauplatz
Gericht) sowie von Bürgerforen, vom Sprachwissenschaftler Florian Menz sowie
vom Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Hans-Peter Lehofer beleuchtet.
Resetarits fokussierte einerseits auf die Medienarbeit der Justiz. Diese sei in
den letzten Jahren deutlich professioneller geworden. Man müsse sich aus seiner
Sicht aber ständig bewusst sein, dass juristische Themen für eine breite
Öffentlichkeit auf eine Alltagssprache heruntergebrochen werden müssen. Zum
anderen beschäftigte sich Resetarits mit der Sprache im Gerichtssaal. Er
berichtete von einer Exkursion mit Studierenden zu einer Zivilverhandlung über
einen Erbschaftsstreit. Die Verhandlungssprache sei derart von Fachtermini
dominiert gewesen, dass aus der über 20-köpfigen Gruppe von Studierenden keine
einzige Person am Ende erklären konnte, worum es in der Verhandlung gegangen
sei. Resetarits appellierte daran, in Verhandlungen öfter allgemein
verständliche Einführungen oder Zusammenfassungen einzubauen.
Der Sprachwissenschaftler Florian Menz betonte,
dass nach Forschungsergebnissen die Sprache der Justiz auf bestimmte männliche
Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sei. Großen Bevölkerungsgruppen, darunter stärker
vertreten Frauen, Menschen mit niedriger Bildung, MigrantInnen und älteren
Menschen sei die Sprache der Justiz dagegen in unterschiedlich hohem Ausmaß
fremd. Die Untersuchung von Urteilen etwa zeige, dass diese sich vor allem an die
Rechtsmittelinstanz, also an die Institution Justiz selbst, richteten. Aus der
Logik des Systems sei das damit erklärbar, dass der das Urteil schreibende
Richter primär das Bestehen des Urteils vor der Rechtsmittelinstanz im Auge habe.
Der nicht juristisch gebildete Durchschnittsbürger sei möglicherweise die
gewünschte, jedoch nicht die tatsächliche Zielgruppe gerichtlicher
Schriftstücke, wenn man die Textgestaltung analysiere. Schließlich wies Menz darauf hin, dass
rund 40% der Bevölkerung in Österreich als funktionale Analphabeten zu
qualifizieren sind, das heißt, die schriftlichen Texte der Justiz sind dieser
großen Gruppe von Menschen grundsätzlich nicht zugänglich. Auch wenn sich die
Verständlichkeit vieler juristischer Texte deutlich verbessern lasse, so kommt
diese Verbesserung der Verständlichkeit wiederum nur einer kleineren Gruppe von
ohnedies vergleichsweise gut gebildeten Menschen zugute. Von der großen Gruppe
nicht so gut gebildeter Menschen kann man dagegen auch mit einfacher
abgefassten Texten nicht allzu viele erreichen. Daher müssten vermehrt andere Formen und Medien der Informationsvermittlung eingesetzt werden.
Hans Peter Lehofer erwähnte in seinem
Referat zunächst Verständlichkeitsindizes und wies dann darauf hin,
dass die Gesetzeslage die Richterinnen und Richter sehr nachhaltig zur
Verständlichkeit verpflichte. § 53 Abs 2 Geo verlange, „dass das Verkündete von
den Beteiligten verstanden wird. Die Ausdrucksweise des Gerichts sei kurz und
klar“. § 53 Abs 3 Geo sehe für schriftliche Erledigungen vor: „Die Erledigung
muss verständlich sein“. Ähnliche Bestimmungen enthalte das – von den Verwaltungsgerichten zu beachtende –
AVG in seinem § 60 („In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung
maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage
klar und übersichtlich zusammenzufassen“). Als positive Beispiele bzw.
Orientierungshilfen erwähnte Lehofer den Leitfaden des Innsbrucker Magistrats „Innsbruck
spricht auf Augenhöhe“. Er regte an, in
schriftlichen Erledigungen Zusammenfassungen in verständlichen Worten
vorzusehen. Für die Justiz ergeben sich aus der
Überschneidung der drei Referate folgende Gedanken:
1) Es bestehen bereits
jetzt gesetzliche Verpflichtungen der Gerichte, sowohl in Verhandlungen als auch in schriftlichen Erledigungen eine
verständliche Sprache zu verwenden.
2) Nahezu
die Hälfte der Bevölkerung verfügt über so erhebliche Leseschwächen, dass sie
mit Erledigungen der Gerichte, auch wenn diese in einfacher Sprache abgefasst
sind, nicht viel anfangen kann.
3) Es
empfiehlt sich, sowohl in mündlichen Verhandlungen als auch in schriftlichen Erledigungen (Urteilen),
Zusammenfassungen in leicht verständlicher Sprache einzufügen.
4) Schreibwerkstätten sind ein
sinnvolles Fortbildungstool.
5) In Bemühungen um eine einfachere
juristische Sprache müssten die juridischen Fakultäten eingebunden werden.
5) Ziel
der Justiz muss es sein, dass ihre Arbeit von den Menschen verstanden wird. Die
Probleme mit der Verständlichkeit schriftlicher Erledigungen legen nahe, in
wichtigen Angelegenheiten den Verfahrensparteien die wesentlichen Aufträge,
Verfahrensschritte und Entscheidungen in mündlicher Form zu erklären.
Menschen
mit Sehbehinderung im Richteramt
Zweites Schwerpunktthema der Tagung war
die Beschäftigung von Menschen mit Sehbehinderung im Richteramt. Reinhard
Klaushofer (Universität Salzburg) stellte eingangs die Vorgaben der
UN-Behindertenrechtskonvention vor, die eine Verpflichtung enthält, Menschen
mit Behinderung durch Zurverfügungstellung von Assistenz und technischen
Hilfsmitteln weitgehende Berufszugänge zu eröffnen. Die deutsche Anwältin
Pamela Pabst, von Geburt an blind, schilderte ihre Berufslaufbahn und die Art
und Weise, wie sie den Beruf ausübt. Sie arbeitet ebenso wie
der weitere sehbehinderte Referent, der Richter des Bundesverwaltungsgerichts
Mag. Gerhard Höllerer, mit persönlichen Assistenten. Höllerer erläuterte auch
heutige modernste technische Hilfsmittel. Über einen PC mit Hörausgabe etwa
lassen sich Textdokumente, e-mails etc. rasch aufnehmen. Höllerer berichtete,
dass er am Bundesverwaltungsgericht zu den Richtern mit der höchsten
Arbeitsbelastung und der höchsten Zahl ausgefertigter Entscheidungen zähle. Deutschland kennt seit Jahrzehnten
blinde Personen im Richteramt. Derzeit gibt es in Deutschland rund 50 bis 60
blinde Richterinnen und Richter im Aktiv- und Ruhestand. Eingesetzt sind sie in
allen Sparten der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Strafrechts. Eine ältere
Entscheidung des BGH lehnt den Einsatz blinder RichterInnen in
strafgerichtlichen Hauptverhandlungen ab. Laut Pamela Pabst wird in
Juristenkreisen in Deutschland die Ansicht vertreten, dass man heute nicht mehr
so entscheiden würde, zumal sich ja Zivil- und Strafverfahren bezüglich
Beweiswürdigung und richterlicher Verhandlungsführung nicht wesentlich
unterscheiden. Allerdings bedürfe es eines Anlassfalls, um eine neue
Leitentscheidung und Korrektur der BGH-Rechtsprechung herbeizuführen. In
Österreich wurde die früher vorherrschende Ablehnung blinder RichterInnen durch
eine Enquete in Wien 2013 und die folgende Ernennung blinder Richter zum
Bundesverwaltungsgericht aufgebrochen. Bei der Tagung in Innsbruck schien es
so, dass Bedenken gegen blinde Richterinnen und Richter weitgehend ausgeräumt
sind. Die zunehmende Digitalisierung des Gerichtsverfahrens kommt blinden Personen
entgegen, bei der Umstellung auf den elektronischen Akt kann die
Barrierefreiheit mitgeplant werden.
Die Ergebnisse des Seminartags lassen
sich so formulieren:
1) Blinde
Juristinnen und Juristen sind in anderen Ländern, etwa Frankreich und Deutschland,
seit langem im Justizdienst tätig.
Aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl von blinden Absolventinnen an
juridischen Fakultäten ist, zieht man das deutsche Beispiel heran, für
Österreich ohnedies mit einer sehr geringen Anzahl an blinden Bewerberinnen und
Bewerbern für das Richteramt zu rechnen.
2) Seit
der Arbeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2014 sind dort zwei blinde Richter tätig.
3) Blinde
Richterinnen und Richter haben einen Anspruch auf persönliche Assistenz. Die
persönlichen Assistenten sowie besondere technische Ausstattung werden aus
Geldern des Sozialministeriums bezahlt, belasten das Justizbudget also nicht.
Schiedsgerichtsbarkeit
Der letzte Seminartag war dem
Schwerpunktthema Schiedsverfahren gewidmet. Durch die aktuellen politischen
Diskussionen um die Schiedsgerichte im CETA-Abkommen hatte das Thema besondere
Aktualität. Der Publizist Christian Felber referierte über die
Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen von TTIP und CETA. Er stellte im Rahmen
seines Vortrags auch die von ihm entwickelte Gemeinwohl-Ökonomie. Felber argumentierte,
dass sich eine Bevorzugung der internationalen Konzerne gegenüber allen anderen
Rechtsobjekten und Staaten dadurch ergeben habe, dass man
Unternehmensstreitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Konzernen aus
dem UN-Rechtsrahmen herausgelöst habe. Sündenfall sei laut Felber gewesen, dass
das internationale Freihandelsabkommen GATT und die WTO außerhalb des
UN-Rahmens angesiedelt worden seien. Damit wären die internationalen Konzerne
von den Verpflichtungen zu Menschenrechten, Klimaschutz usw. entbunden worden.
Der Freihandel sei nun ohne Rücksichtnahme auf Menschenrechte, Umwelt- und
Klimaschutz rechtlich gewährleistet. Noch 1964 seien die Rahmenbedingungen
sinnvoll gewesen, die 1964 gegründete UNCTAD habe 133 Staaten umfasst und der
Freihandel sei damals unter den Rahmenbedingungen der nachhaltigen Entwicklung
als bloßes Mittel zum Zweck definiert gewesen. Das internationale Schiedsgericht,
ICSID, bestehe seit 1966 als Gericht für Konzernklagen gegen Staaten, seine
Fallzahlen seien aber erst in den 1990er-Jahren stark angestiegen. Rund 80%
aller Klagen würden von Investoren gegen Staaten erhoben und dies auf der
Grundlage von insgesamt 3.000 bilateralen Abkommen. 85% der Klagen vor dem
ICSID würden von Klägern aus Industriestaaten erhoben, auf Beklagtenseite
würden zu 75% Entwicklungsstaaten stehen.
Die Verfahren vor dem ICSID sind nicht
öffentlich. Auseinandersetzungen zwischen Staaten und Konzernen, die ganz
grundsätzliche Fragen betreffen, würden oft nur durch Indiskretionen bekannt
werden. So habe etwa ein Konzern den Staat Südafrika wegen der black
empowerment-Gesetze geklagt. Verschärft werde das Problem dadurch, dass Klagen
vor dem ICSID von monopolisierten Prozessfinanzierern für die Staaten geführt
würden. Die bekanntesten Prozessfinazierer sind Burford und Melvyn Seidel. Nun
sei auch noch geplant, Derivate, also Wettgeschäfte betreffend diese vor dem
ICSID geführten Prozesse, einzuführen.
Der Innsbrucker Rechtsanwalt und
Universitätsprofessor Hubertus Schumacher referierte zur Praxis nationaler
Schiedsgerichte und wies auf die zunehmende Bedeutung der
Schiedsgerichtsbarkeit hin, die Bedürfnissen der Wirtschaft entgegenkomme. Aus
Sicht der Wirtschaft seien die Regelungen des gerichtlichen Zivilverfahrens zu
starr. Unternehmen würden sich oft mit einer einzigen Entscheidungsinstanz
zufrieden geben – die Schnelligkeit des Verfahrens und eine unkomplizierte
Protokollierung stünden für sie im Vordergrund. Die Wirtschaft schätze zudem
die Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens, begründet mit der Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen, aber auch mit privaten und familiären Problemen, die
nicht öffentlich werden sollen.
Schumacher hob hervor, dass es üblich
sei, dass der Schiedsrichter vor dem ersten persönlichen Verhandlungstermin
bereits Telefonkonferenzen mit den Beteiligten abhalte. Diese
Telefonkonferenzen würden die Atmosphäre sehr entkrampfen und das erste
persönliche Zusammentreffen vor dem Schiedsgericht laufe häufig entspannter und
konsensorientierter ab als vor Gericht. Eine große Stärke der
Schiedsgerichtsbarkeit sei die Protokollführung, die üblicherweise mittels
court reporter erfolge. Der Richter muss also nicht diktieren, ein
Privatunternehmen protokolliere mittels modernster Technik, das Protokoll werde
am selben Tag geliefert. Die Kosten des privaten Protokolldienstes lägen bei
EUR 5.000,-/Tag. Schließlich würden die Verfahren oft in englischer Sprache
abgewickelt.
Anhand dreier Fallbeispiele führte Schumacher
aus, dass die Schiedsverfahren häufig billiger wären als Gerichtsverfahren. Bei
einem Streitwert von 50 Millionen Euro bewege sich die Pauschalgebühr bei
Gericht für drei Instanzen um die EUR 2,7 Millionen; ein Schiedsverfahren koste
nur rund EUR 700.000,-.
Abschließend erwähnte Schumacher das so genannte
„Zürcher Modell“ in Handelssachen. Bei sehr großen Unternehmensstreitigkeiten
wurde im Zürcher Gerichtssprengel ein neues Verhandlungsmodell geschaffen.
Dabei gibt es zu jedem Verfahren einen Vortermin, zu dem zwei Richter,
fallweise auch ein Sachverständiger und die beiden CEOs zu einem
Vergleichsgespräch zusammenkommen, für das man sich den ganzen Tag frei hält. Bei
großen Unternehmensstreitigkeiten erreicht dieser Vortermin mittlerweile eine
Vergleichsquote von 60 %.
Aus Vorträgen und Diskussion ergaben
sich folgende konkrete Überlegungen zur Schiedsgerichtsbarkeit:
1) Die
Justiz könnte einzelne Elemente, die Schiedsverfahren attraktiv machen, für
sich übernehmen: So etwa die Beiziehung
privater Schreibdienste, die die Protokollerstellung am selben Tag gewährleisten. Viele Unternehmen wären wohl
bereit, die Kosten dafür zu tragen.
2) Die
Justiz könnte eine eigene Schiedsgerichtsbarkeit anzubieten – die Parteien
würden etwa aus einer Liste geeigneter RichterInnen die SchiedsrichterInnen
auswählen.
3) In
der Wirtschaft besteht ein Bedarf nach englischsprachigen Schiedsgerichten auch
am Standort Österreich. Auch hier ist für die Justiz zu überlegen, ob man nicht
Verfahren in englischer Sprache, sei es im ordentlichen handelsgerichtlichen
Verfahren oder im Wege eines Schiedsverfahrens, anbieten möchte. Es könnten zB
englischsprachige Spruchkörper innerhalb aller Instanzen eíngerichtet werden.
4) Die Pauschalgebühr sollte nach oben
gedeckelt werden.
5) Die Einrichtung so genannter fast-track-Verfahren
ist anzudenken.
6) Bedenken bestehen dagegen, justizielle
Verfahren nicht öffentlich abzuhandeln. Die Öffentlichkeit wurde von den
SeminarteilnehmerInnen mehrheitlich als zentrales Element jedes
staatlich-gerichtlichen Verfahrens gesehen.
Tiroler
Justizwerkstätte 2016: Justiz ohne Grenzen – Grenzen der Justiz –
Grenzbereiche: Fortbildungsveranstaltung des Präsidenten des OLG Innsbruck vom
2.-5.10.2016.
Felber spannte einen Bogen zu Aristoteles, der die Dichotomie zwischen Ökonomie
und Chrematistik herausgearbeitet habe. Ökonomie habe im Modell des Aristoteles
das „gute Leben für alle“ bedeutet, während die Chrematistik das Gegenmodell
bezeichnet, in dem die Ökonomie pervertiert und Geld Selbstzweck und nicht
Mittel zum Zweck ist. In Felbers System ist der heutige Kapitalismus zum
Synonym für die Chrematistik geworden.