Verfassungsgerichtshof: Grundrechtecharta der EU hat in Österreich die Qualität von Verfassungsrecht

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zwölf Jahre alt. Der moderne Grundrechtskatalog enthält nicht nur klassische Grund- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger, sondern formuliert auch neue Rechte wie jene auf Bildung (Artikel 14) und Nichtdiskriminierung (Artikel 21). Die Charta enthält ein Bekenntnis zu einer Vielfalt der Kulturen (Artikel 22), sie garantiert Kindern und älteren Menschen besonderen Schutz (Artikel 24 und 25) und behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilnahme am sozialen Leben (Artikel 26). Die in Artikel 34 ausformulierten Rechte auf soziale Sicherheit sind eine spezifisch europäische Errungenschaft. Mit dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) wird rechtliches Neuland betreten.

Die Durchsetzung der in der Charta gewährten Rechte wird nun in Österreich durch eine richtungsweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) wesentlich erleichtert. Die Entscheidung hält fest,
dass den Bestimmungen der Grundrechtecharta die Qualität von Verfassungsbestimmungen zukommt.Nachdem bereits die Europäische Menschenrechtskonvention in Österreich im Verfassungsrang steht, gilt dies nun auch für die Grundrechtecharta. Alle in der Charta gewährten Rechte sind damit verfassungsrechtlich abgesichert und können vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden – dies erleichtert die Rechtsdurchsetzung ganz wesentlich. Gesetze, die im Widerspruch zur Grundrechtecharta stehen, wird der Verfassungsgerichtshof künftig als verfassungswidrig aufheben, Behörden und auch der nationale Gesetzgeber haben die Charta als Teil des österreichischen Verfassungsrechts zu beachten.
Der Verfassungsgerichtshof dokumentiert mit dieser Entscheidung ein modernes, europaorientiertes Selbstverständnis und trotzt immer wieder aufkeimenden nationalstaatlich-nationalistischen Auslegungstendenzen. Für die Rechtsentwicklung und insbesondere den Grundrechtsschutz ist die Entscheidung zweifellos ein Meilenstein. Der VfGH erläutert die Entscheidung erfreulicherweise in einer auch für Laien leicht verständlichen Sprache auf seiner Website.     

  

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