Im Fasching 2011 hatten einige Steirer eine Idee: sie ahmten auf einem
Auto die Farbgebung der Polizeifahrzeuge nach und versahen den Wagen mit dem
Schriftzug „Pozilei“. Der Wagen fuhr in einem Faschingszug mit, Bilder des
Wagens verbreiteten sich rasch im Internet.
Auto die Farbgebung der Polizeifahrzeuge nach und versahen den Wagen mit dem
Schriftzug „Pozilei“. Der Wagen fuhr in einem Faschingszug mit, Bilder des
Wagens verbreiteten sich rasch im Internet.
Der Gesetzgeber vermag
dem Humor der Pozilisten nicht viel abzugewinnen. Nach einer Schreck- und
Nachdenkpause von rund 15 Monaten schuf er nun eine neue Bestimmung
im Sicherheitspolizeigesetz, die solche und ähnliche Späße unter Strafe
stellt und mit 1. April [!] 2012 in Kraft getreten ist:
dem Humor der Pozilisten nicht viel abzugewinnen. Nach einer Schreck- und
Nachdenkpause von rund 15 Monaten schuf er nun eine neue Bestimmung
im Sicherheitspolizeigesetz, die solche und ähnliche Späße unter Strafe
stellt und mit 1. April [!] 2012 in Kraft getreten ist:
„Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer
Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden
Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden
§ 83b. (1) Wer eine gemäß
Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder
Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche
Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die
Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und
Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2
bezeichneten Darstellung zu erwecken.
Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder
Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche
Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die
Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und
Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2
bezeichneten Darstellung zu erwecken.
(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung
die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen.“
die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen.“
Foto © Peter Bein |